Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der B&W MEDIA-SERVICE Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH Nöckersberg 39, 45257 Essen (im Folgenden B&W)

§ 1 Geltungsbereich/Vertragsschluss

(1) B&W führt Aufträge ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen aus. Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt B&W nicht an. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir trotz Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen. Abweichende Regelungen bedürfen in jedem Einzelfall der schriftlichen Bestätigung durch B&W.

(2) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere AGB an. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist uns dies unverzüglich nach Erhalt schriftlich mitzuteilen, da ansonsten die Auftragsbestätigung als richtig und für beide Parteien verbindlich gilt. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der korrekten und termingerechten Selbstbelieferung durch beauftragte Zulieferer und Erfüllungsgehilfen.

(4) B&W ist berechtigt, Informationen bei Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherern über den Auftraggeber einzuholen und Aufträge bei schlechter Bonitätsauskunft abzulehnen oder Vorkasse für Bestellungen zu verlangen.

§ 2 Produktionsfreigabe

(1) Hat eine Bestellung Waren zum Gegenstand, die von B&W nach den Vorgaben des Auftraggebers angefertigt, verändert oder veredelt werden, so wird B&W dem Auftraggeber, soweit dies technisch möglich und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar ist, entweder ein Muster oder die Abbildung eines Produktmusters per Post oder auf elektronischem Weg zukommen lassen.

(2) Auf der Basis des Musters oder dessen Abbildung kann der Auftraggeber entweder Änderungswünsche äußern oder die Produktionsfreigabe erklären. Die Erklärung der Produktionsfreigabe erfolgt durch den Auftraggeber unter Verwendung einer von B&W mit dem Muster oder der Abbildung übermittelten Vorlage per Telefax oder Email. Die Freigabeerklärung erfolgt unwiderruflich.

§ 3 Preise

(1) Die in Angeboten von B&W genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von B&W enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

(2) Verändern sich in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Bestellung die Wechselkurse für Währungen, in denen B&W selbst Warenimporte oder Dienstleistungen begleichen muss, Importzölle oder Frachtraten, so kann B&W die Angebotspreise entsprechend anpassen.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

(4) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

§ 4 Zahlung

(1) Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht-, Porto-, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

(2) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet B&W nicht, sofern B&W oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(3) Bei ersten Aufträgen eines Auftraggebers, bei außergewöhnlichen Vorleistungen, bei individuellen Produktions- oder Veredelungsaufträgen und bei hohem Auftragsvolumen kann B&W angemessene Vorauszahlung oder Vorkasse verlangen.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

(5) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann B&W Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen B&W auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

(6) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 5 Lieferung

(1) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an das den Transport durchführende Unternehmen übergeben worden ist.

(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von B&W ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

(3) Zur Wahrung des Liefertermins reicht der Nachweis einer termingerechten Übergabe bestellter Ware an ein beauftragtes Versandunternehmen.

(4) Gerät B&W in Verzug, so hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

(5) Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung, Maschinenbruch etc.) sowohl im Betrieb von B&W, als auch in dem eines von B&W beauftragten Zulieferers oder Erfüllungsgehilfen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von B&W ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(6) Im kaufmännischem Verkehr steht B&W an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Produktionsvorlagen und -mitteln, Stanz- und Falzrissen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B&W.

(2) Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von B&W gegen den Auftraggeber Eigentum von B&W. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an B&W ab. B&W nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für B&W bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist B&W auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von B&W verpflichtet.

(3) Bei Bearbeitung oder Verarbeitung von durch den Auftraggeber gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist B&W als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist B&W auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 7 Beanstandungen/Gewährleistungen

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit gelieferter Muster sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(2) Größen- und Gewichtsangaben in Katalogen, Werbedruckschriften und Internetshops oder sonstigen Veröffentlichungen von B&W sind Zirkamaße, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten. Vorbehalten bleiben ebenfalls Änderungen von Material, Farbe, Design, technischer Beschaffenheit, Verpackungsart der Einzelstücke sowie Größe und Art von Verpackungseinheiten. Diese oder vergleichbare Änderungen sind kein Reklamationsgrund, auch nicht, wenn sich dadurch Ausführungsdifferenzen bei Waren einer Lieferung ergeben. Bei der Einzelverpackung handelt es sich stets um eine Verpackung, die dem Schutz des Artikels dient. Diese Verpackung ist keine Geschenkverpackung.

(3) Importwaren aus Fernost unterliegen häufig rascherem Verschleiß als heimische Produkte. Dies ist kein Reklamationsgrund. Außerdem muss bei Importen mit einem gewissen Ausschuss gerechnet werden. Bis zu drei Prozent Ausschuss sind üblich, hierfür besteht kein Ersatzanspruch. Bei darüber hinausgehendem Ausschuss beschränkt sich der Anspruch lediglich auf Minderung der Rechnung. Nachlieferung kann nicht verlangt werden. Die Waren sind in jedem Fall unverzüglich nach Eingang bei dem Auftraggeber oder bei dem von ihm bestimmten Empfänger auf eventuelle Mängel und Lieferdifferenzen zu prüfen. Beanstandungen sind B&W gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

(4) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist B&W nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

(6) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.

(7) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

(8) Für grobe Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet B&W nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Speziell bei Naturstoffen können Abweichungen der gelieferten Ware von Mustern oder sonstigen Vorlagen jedoch nicht beanstandet werden.

(9) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens B&W. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. B&W ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(10) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Sonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz auf 15 %.

(11) Der Empfänger muss sich äußerlich sichtbare Transportbeschädigungen vom Frachtführer schriftlich bestätigen lassen. Unterlässt er dies, ist die Gewährleistung hierdurch ausgeschlossen.

(12) Für Waren, die nicht an Verbraucher weiterverkauft werden, (z. B. Werbeartikel, die an Unternehmen verkauft werden, die sie zu Werbezwecken an Verbraucher verschenken) gilt eine Gewährleistungsfrist (auch soweit Mängel nicht sofort erkennbar sind) von einem Jahr nach Auslieferung der Ware. Diese Frist gilt auch, wenn die Waren bis dahin noch nicht in Gebrauch genommen wurden. Auch wenn B&W zwischenzeitlich Gewährleistungsansprüche anerkannt hat, verjähren bei Waren, die nicht an Verbraucher geliefert werden, spätestens ein Jahr nach der ursprünglichen Lieferung alle weiteren Gewährleistungsansprüche.

§ 8 Haftung

(1) B&W haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter wesentlicher Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von B&W.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch B&W klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

§ 9 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Werbe- und Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen oder Hilfsmitteln wie Daten, Lithos, Druckplatten, Stanz- und Nutformen, Prägestempel etc., die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zwischenerzeugnisse oder Hilfsmittel explizit oder separat berechnet worden sind.)

§ 10 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 11 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt B&W von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz von B&W. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.